
Die Rundfunkkommission der Länder hat sich am 4. März 2026 in Berlin für weitreichende Änderungen im deutschen Kartellrecht ausgesprochen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Rundfunkanstalten rechtlich abzusichern und zu erleichtern, um der wachsenden Marktmacht globaler Plattformen besser begegnen zu können. Hintergrund ist der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag, der Kooperationen zur Sicherung von Qualität und Vielfalt im digitalen Wandel zum Regelfall machen soll.
Um dieses Vorhaben umzusetzen, schlagen die Länder vor, bestimmte europäische Rechtsgrundsätze in das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übernehmen. Konkret soll ein neuer Paragraph eingeführt werden, der klarstellt, dass kartellrechtliche Vorschriften die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht behindern dürfen. Dies soll den Anstalten, die bereits durch den Reformstaatsvertrag zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, die notwendige Rechtssicherheit geben.
Darüber hinaus fordert die Kommission eine neue Bereichsausnahme für den gesamten Rundfunk. Diese soll sich an den bestehenden Privilegien für Presseverlage orientieren und auch die Zusammenarbeit privater Rundfunkveranstalter untereinander sowie mit Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen erleichtern. Die Länder sehen darin eine notwendige Anpassung an die veränderten Marktverhältnisse, die eine engere Vernetzung innerhalb der dualen Rundfunkordnung erfordern.
Dabei wird jedoch eine klare Grenze gezogen: Die neuen Freiheiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollen nur dann greifen, wenn die Kooperationen unmittelbar der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags dienen. Rein kommerzielle Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Häuser bleiben von diesen kartellrechtlichen Ausnahmen ausdrücklich ausgeschlossen.