
Der Start des Parteisenders „AUSTRIA FIRST“ der FPÖ in Österreich sorgt nun auch in der deutschen Radiolandschaft für Gesprächsstoff. Nach Berichten der „Bild“-Zeitung erwägt die AfD, dem österreichischen Beispiel zu folgen und ein eigenes Radioprogramm auf die Beine zu stellen. Ein Parteisprecher bestätigte gegenüber dem Blatt, dass entsprechende Konzepte erarbeitet würden und man sich bereits im Austausch mit den Initiatoren des FPÖ-Radios befinde. Ob das Projekt tatsächlich realisiert wird, ist laut Parteiangaben noch offen.
Für Radiomacher und Medienprofis wirft diese Ankündigung jedoch sofort medienrechtliche Fragen auf. Während in Österreich der FPÖ-Sender mit einer Mischung aus Musik, Nachrichten und Parteistatements bereits seit Mitte Januar auf Sendung ist, sind die Hürden in Deutschland deutlich höher. Hierzulande gilt das Prinzip der Staatsferne des Rundfunks, das eine direkte Einflussnahme staatlicher oder parteipolitischer Akteure auf das Programm verhindern soll.
Der Medienstaatsvertrag regelt in Paragraf 53 die Zulassungsvoraussetzungen eindeutig. Dort ist festgelegt, dass Zulassungen nicht an juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren gesetzliche Vertreter oder eben politische Parteien erteilt werden dürfen. Bereits im Jahr 2023, als die AfD Pläne für einen eigenen Fernsehsender äußerte, hatte der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) auf die Rechtswidrigkeit solcher Vorhaben hingewiesen. Da Parteien selbst nicht senden dürfen, erhalten sie stattdessen im Rahmen von Wahlkämpfen Sendezeiten für Wahlwerbespots im bestehenden Rundfunksystem.
Auch die Ausweichung in das Internet befreit nicht gänzlich von diesen Regeln, sobald das Angebot eine gewisse Relevanz erreicht. Zwar sind einfache Audio-Angebote lizenzfrei möglich, doch die Grenzen zum zulassungspflichtigen Rundfunk sind schnell überschritten. Sobald ein Webradio einen festen Sendeplan hat, redaktionell gestaltet ist und im Durchschnitt mehr als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht, wird eine Rundfunklizenz fällig. Da diese Lizenz einer Partei verwehrt bleiben muss, wäre der Betrieb eines reichweitenstarken Vollprogramms durch die AfD auf legalem Wege kaum umsetzbar. Die Entscheidungshoheit und Prüfung liegt in solchen Fällen bei den zuständigen Landesmedienanstalten.