Nächste Etappe im Ringen um den 2. DAB+-Bundesmux. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zuweisungsentscheidung der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die das Verwaltungsgericht in Leipzig zuvor beschlossen hatte, aufgehoben. Damit könnte der Plattformbetreiber Antenne Deutschland theoretisch den Aufbau des 2. DAB+-Bundesmux aufnehmen. „Der Umstand, dass Überwiegendes für eine Rechtswidrigkeit der Zuweisung der Übertragungskapazitäten spricht, führt aber bei einer Abwägung der Interessen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Zuweisung anzuordnen ist. Die gebotene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen ergibt hier vielmehr – auch unter Berücksichtigung der aus Sicht des Senats bestehenden erheblichen Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin – ein überwiegendes Gewicht der für den Sofortvollzug streitenden Belange“, begründen die Richter ihren Beschluss. Das öffentliche Interesse, die bedeutsamen, knappen Rundfunkfrequenzen nicht für die Dauer eines Rechtsstreits brachliegen zu lassen, überwiege.
Die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten hatte im Juni 2017 Antenne Deutschland – ein Konsortium aus dem Sendernetzbetreiber Media Broadcast und dem bayerischen Absolut Radio – als Plattformbetreiber für den 2. bundesweiten DAB+-Multiplex ausgewählt. Gegen diese Entscheidung war u.a. der unterlegene Mitbewerber DABP GmbH, eine Gesellschaft von Steffen Göpel, vor dem Verwaltungsgericht in Leipzig vorgegangen. Das Leipziger Gericht billigte dem Kläger aufschiebende Wirkung zu, wogegen die Sächsische Landesmedienanstalt nun erfolgreich vor das Oberverwaltungsgericht gezogen ist.
Ungeachtet der aktuellen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren steht aber immer noch das Hauptsacheverfahren an – und dieses könnte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Darin wird es um zwei zentrale Fragen gehen. Erster Streitpunkt ist das sogenannte Verständigungsverfahren. Wenn sich mehrere Kandidaten um Frequenzen oder Sendekapazitäten bewerben, wird durch die Medienanstalten nach Ausschreibungsende ein solches Einigungsverfahren durchgeführt. So hatten sich auch Media Broadcast und Absolut Radio zunächst separat beworben und sich erst im Rahmen des Verständigungsverfahrens zusammengetan. Ziel des Gesetzgebers ist es dadurch eine möglichst hohe Angebotsvielfalt, hohe Veranstalterpluralität und größtmögliche Meinungsvielfalt sicherzustellen. Nun stellt sich die juristische Frage, ob eine neue Gesellschaft, die sich aus dem Einigungsverfahren herausbildet, als neuer Bewerber zu betrachten ist. Und sind solche Teileinigungen – also der Zusammenschluss einiger, aber nicht aller Bewerber – zulässig oder entsteht, da so einige Bewerber möglicherweise ihr Konzept nachjustieren können, für andere Mitbewerber dadurch ein denkbarer Nachteil.
Zweiter Knackpunkt, um den sich der juristische Streit dreht, ist das Zustandekommen der Entscheidung der Gremienvorsitzendenkonferenz, die als Kollegialorgan organisiert ist, im Juni 2017. Zwei Mitglieder hatten nämlich die Sitzung – so gibt es Aktenlage wieder – vorzeitig verlassen, zuvor allerdings ihre Stimme abgegeben. Nun steht die rechtliche Detailfrage im Raum, ob „zum Zeitpunkt des Verlassens der Sitzung…der erforderliche Mehrheitsfindungsprozess für einen Zuweisungsvorschlag schon abgeschlossen war“. Es spreche einiges dafür, dass dem nicht der Fall war, ist im Bautzener Beschluss zu lesen. Die Oberverwaltungsrichter führen in ihrem Beschluss weiter aus: „Die von ihnen [den zwei vorzeitig abgereisten Mitgliedern, Anm. d. Red.] abgegebenen Stimmen sind damit voraussichtlich rechtlich nicht wirksam, sodass es an einer Mehrheitsentscheidung der GVK in der Sitzung vom 6. Juni 2017…fehlt.“ Anschließend muss im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden, ob die folgende Abstimmung auf der GVK-Sitzung am 14. November 2017 diesen potentiellen Mangel im juristischen Sinne „geheilt“, also behoben, hat.