Netzneutralität: Bundesnetzagentur untersagt Teilaspekte von „StreamOn“

  • Samstag, 16. Dezember 2017
  • Pressemitteilung Bundesnetzagentur, ergänzt

Die Bundesnetzagentur hat heute (15. Dezember 2017) Teilaspekte der Zubuchoption „StreamOn“ der Mobilfunktarife „MagentaMobil“ der Telekom Deutschland untersagt. Mit der Entscheidung werde sichergestellt, dass die europäischen Vorschriften über das Roaming und die Netzneutralität eingehalten werden.

„StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „StreamOn muss dem Roam-Like-At-Home-Prinzip entsprechen und Kunden muss Videostreaming in einer ungedrosselten Bandbreite zur Verfügung stehen. Im Interesse der Kunden sorgen wir dafür, dass StreamOn den Vorgaben zu Roaming und zur Netzneutralität Rechnung trägt.“ „Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Eckpfeiler der europäischen Regelungen zur Netzneutralität“, sagt Homann. „Das Gleichbehandlungsprinzip hat das Internet zum Innovationsmotor gemacht. Die Vielfalt der Anwendungen und Dienste kommt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute. Das Verbot der Drosselung von Videostreaming sichert nicht nur die Vielfalt des Internets, sondern stärkt auch die Anbieter von Videostreaming-Diensten, die auf höherauflösende Inhalte setzen.“

Bei „StreamOn“ wird das verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivvolumen des Kunden angerechnet, wenn Audio- oder Videodienste von sogenannten Content-Partnern genutzt werden. Die Bundesnetzagentur stößt sich nun daran, dass in bestimmten Tarifen beim Videostreaming die Datenübertragungsrate gedrosselt wird.

Videodrosselung bei MagentaMobil L-Tarifen untersagt
Die Bundesnetzagentur (BnetzA)hat die „Videodrossel“ in den MagentaMobil-Tarifen L, L Plus, L Premium und L Plus Premium untersagt, da diese aus BnetzA-Sicht einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs darstellt. Im Rahmen von „StreamOn“ wird die Datenübertragungsrate bei Videostreaming in diesen MagentaMobil L-Tarifen reduziert, so dass Videos nur in SD-Qualität empfangen werden können. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur liege für diese Reduzierung der Datenübertragungsrate kein objektiv technischer Grund vor, denn Videodienste erforderten keine Drosselung, schreibt die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung. Umgekehrt stellt die Leistungsfähigkeit eines individuellen Netzes nach den geltenden Vorschriften keinen Grund für die Beschränkung der Datenübertragungsrate bei datenintensiven Verkehren dar, heißt es weiter. Die übrigen MagentaMobil-Tarife sowie die Tarife für MagentaEins-Kunden sind hinsichtlich der Netzneutralität von der Untersagung der Bundesnetzagentur nicht betroffen.

Änderungen beim Roaming
Alle MagentaMobil-Tarife mit der Zubuchoption „StreamOn“ müssen so umgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Europäischen Union vom Roam-Like-At-Home-Prinzip profitieren können. Das durch „StreamOn“ genutzte Datenvolumen darf also im EU-Ausland nicht länger vom Inklusivvolumen des MagentaMobil-Tarifs abgezogen werden. Grundsätzlich muss das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Anpassungen der AGBs für Content Partner

Im Verfahren hat die Telekom zudem eine geänderte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Content Partner vorgelegt und verbindlich erklärt, dass diese zum 1. März 2018 in Kraft treten. Hiernach können nun auch Privatpersonen und Streaming-Anbieter, die gleichzeitig eine Downloadfunktion anbieten, als Partner an StreamOn teilnehmen. Die Content Partner AGB sehen derzeit keine Teilnahmemöglichkeit für private Inhalteanbieter sowie für solche Inhalteanbieter vor, die zusätzlich zum Streaming eine Downloadfunktion anbieten. Von der Telekom wurde die Zulassung solcher Inhalteanbieter jedoch abweichend vom Wortlaut bereits anders gehandhabt. Nach den Änderungen an den Content Partner AGB sind die Anforderungen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine offene und diskriminierungsfreie Teilnahme an StreamOn erfüllt.

Die Telekom Deutschland GmbH hat bis Ende März 2018 Zeit, die Nachbesserungen umzusetzen. Für den Fall, dass sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld angedroht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Anfang Oktober hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 126 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) Verstöße gegen die Roaming- beziehungsweise Netzneutralitätsvorgaben festgestellt und sie zur Stellungnahme und Abhilfe aufgefordert.

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