Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg/ Schleswig-Holstein (MA HSH) hat auf seiner gestrigen Sitzung den Widerspruch der NORA NordOstsee RAdio GmbH & Co. KG als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruch richtete sich gegen die MA HSH-Zuweisung von UKW-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung eines lokalen Hörfunkprogramms an die Sylt Funk-Mediengesellschaft mbh.
Die NORA NordOstsee RAdio GmbH & Co. KG vertritt dabei die Auffassung, dass die gesetzliche Grundlage der Zuweisungsentscheidung (§ 28a Abs. 3 Satz 1 MStV HSH) verfassungswidrig sei.
Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der angeführten Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschrift, wies der Medienrat der MA HSH den Widerspruch als unbegründet zurück.