Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) fehlt es im Fall der Rundfunkinfrastruktur an gesetzlichen Absicherungen, wie sie bei anderen Infrastrukturen etwa im Energie- oder Eisenbahnsektor vorhanden sind. „Es geht nicht nur um UKW, sondern um jegliche Infrastruktur wie beispielsweise das terrestrische Antennenfernsehen oder das digitale terrestrische Radio“, so der APR-Vorsitzende Felix Kovac nach der Klausursitzung des APR-Vorstandes am vergangenen Freitag.
Als Konsequenz aus dem gerade erst zu Ende gegangenen Konflikt um den Verkauf der UKW-Antennen schlägt die APR eine rasche Ergänzung und Klarstellung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in drei Punkten vor:
– Der Anwendungsbereich des TKG wird ausdrücklich auf Betreiber von zu Telekommunikationsnetzen zugehörigen Einrichtungen ausgedehnt.
– Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Betreibers – etwa durch Eigentumsübertragung – beruhen, werden nicht bei den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) im Rahmen der Entgeltregulierung berücksichtigt.
– Die Stilllegung von Infrastrukturen bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur.
Die Marktregulierung (Zugang und Entgelte) soll also auf die Infrastruktur (Masten, Türme) erweitert werden. „Die Flucht aus der Regulierung im aktuellen Fall der UKW-Infrastruktur hatte das Ziel, höhere Buchwerte in die Kalkulation einzubeziehen, als sie im Rahmen der Regulierung nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) anerkannt waren: Die Bundesnetzagentur hatte nach umfangreicher Abwägung die Restbuchwerte sowie einen Aufschlag für Ersatzinvestitionen bei den UKW-Entgelten eingerechnet. Der Verkauf der zugrunde liegenden Infrastruktur hatte das Ziel, den über den Buchwerten liegenden Verkaufspreis im Rahmen von Mietpreisen, die nun außerhalb des regulatorischen Zugriffs liegen sollten, doch in die Preisgestaltung für die UKW-Leistung einzubeziehen. Daher ist eine Regelung notwendig, die solches ausschließt. Die allgemeine Formulierung, die am Wechsel des Betreibers anknüpft, will neben dem Eigentumsübergang auch andere denkbare Umgehungsmöglichkeiten ausschließen“, führt die APR in ihrer Stellungnahme mit Blick auf den zurückliegenden UKW-Antennenstreit weiter aus. Das Eigentum an der Infrastruktur solle mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung verknüpft werden, die nicht durch den Verkauf oder die Übertragung von Nutzungsrechten entfalle, sondern auf den neuen Erwerber oder Nutzer übergehe. Auch die Stilllegung notwendiger Infrastrukturen soll nach APR-Vorstellungen von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.