Ö24-Anträge auf österreichweite Lizenz abgelehnt

Die österreichische Medienbehörde KommAustria hat die Anträge der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH auf Erteilung einer bundesweiten Lizenz zurückgewiesen, das vermelden Österreichs Medienwächter auf ihrer Internetseite.

Hinter der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH mit ihren Radiosendern Ö24, Antenne Salzburg und Antenne Tirol steht die Unternehmerfamilie Fellner, die eine bundesweite UKW-Lizenz in Österreich anstrebt. Eine solche hat aktuell nur Kronehit inne. Attraktiv ist die bundesweite Lizenz vor allem deshalb, weil deren Inhaber dann nicht mehr wie bisher regionale bzw. lokale Inhalte für die einzelnen Sendegebiete produzieren muss. Er kann stattdessen seine getrennten Sende- und Lizenzgebiete zu einem vereinigen. Bewerber müssen allerdings nachweisen, dass sie 60 Prozent der österreichischen Bevölkerung mit ihrem Programm abdecken (werden), um überhaupt eine bundesweite Lizenz beantragen zu können.

Die besagte Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH hält bereits zahlreiche Lizenzen in Österreich – so in Wien, St. Pölten, Teilen Oberösterreichs, im Bundesland Salzburg (Antenne Salzburg), Innsbruck und Teilen des Tiroler Oberlandes sowie Osttirol (Antenne Tirol), Teilen der Steiermark und in Vorarlberg.
Am 22. Dezember 2017 hat die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH der Medienbehörde mitgeteilt, dass sie mehr als 60 % der österreichischen Gesamtbevölkerung versorgen würde. Dafür fasste sie eigene Zulassungen und von ihr – unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer bundesweiten Zulassung – übertragene Zulassungen zusammen. Nach einer Grobprüfung habe man daraufhin am 5. Januar 2018 eine „Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung“ veröffentlicht, heißt es im besten Juristendeutsch im Ablehungsbescheid der KommAustria weiter. Der Zeitraum, um einen entsprechenden Antrag zu stellen, läuft noch bis zum 9. Juli 2018.

Der Bescheid offenbart, dass die LoungeFM-Sendegebiete Oberösterreich Mitte, Klagenfurt und Graz übertragen werden sollten. Erst diese Woche hatte der „Standard“ von einem entsprechenden Deal zwischen Lounge FM und den Fellners berichtet. Dazu sollten bzw. sollen auch die Sendegebiete von Welle 1 Oberland, Welle 1 Außerfern und von Radio West in der Steiermark miteinbezogen werden. Und auch Antenne Tirol und Antenne Salzburg, die bereits zur Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH gehören, sollten wie zu erwarten in der bundesweiten Lizenz aufgehen. Nicht Teil der bundesweiten Lizenz sollte hingegen Ö24 Oberösterreich werden, da das LoungeFM-Sendegebiet mehr potentielle Hörer erreicht. Die Lounge FM-Frequenzen in Salzburg und weite Teile des Netzes von Welle 1 Oberland konnten ebenfalls nicht integriert werden, da sie zu vermeidbaren Doppelversorgungen geführt hätten. Zusammengenommen würden nach einem Gutachten des Amtssachverständigen durch dieses aus den genannten Einzellizenzen geformte Sendegebiet 64 Prozent der österreichischen Bevölkerung versorgt.

Das Sendegebiet Oberösterreich Mitte liefert den Grund für die Ablehnung des ersten Antrages, den die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH am 23. Januar 2018 gestellt hatte. Die Zulassung für das Sendegebiet Oberösterreich Mitte lief am 25. Januar 2018 aus. Diese war turnusgemäß 2017 neu ausgeschrieben und im November 2017 erneut an Lounge FM vergeben worden. Die KommAustria beruft sich in ihrem Bescheid darauf, dass eine „bestehende Zulassung“ zum Entscheidungszeitpunkt und nicht zum Antragszeitpunkt einer bundesweiten Lizenz vorliegen müsse. Im Bescheid lesen wir: „Auch bei aufeinander folgenden Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diesen Zulassungsbescheiden – aufgrund der in den jeweiligen (zehn Jahre auseinander liegenden) Anträgen dargestellten Programmkonzepte – dasselbe Programm zugrunde gelegt wurde.“ Die Zulassung, die Teil der bundesweiten Lizenz werden sollte, war zum Entscheidungszeitpunkt aus KommAustria-Sicht also quasi nicht mehr existent, da ausgelaufen. Folglich zieht sie in ihrer Berechnung Oberösterreich Mitte ab und dadurch verringert sich die technische Reichweite auf 55,3 Prozent und fällt damit unter die 60-Prozent-Hürde.

In einem weiteren Antrag vom 20. März 2018 brachte Antenne Österreich nun das erneut an die Entspannungsfunk GmbH (Lounge FM) vergebene – und ihr für die bundesweite Lizenz überlassene – Sendegebiet Oberösterreich Mitte auf Basis der neuen Zulassung ein, so wie die ebenfalls erneuerte Antenne Tirol-Lizenz Östliches Nordtirol 2. Nun greift aber nach der Rechtsansicht der Medienbehörde eine andere – mit der eben angesprochenen verknüpfte – Regelung, denn es können nur Lizenzen in die bundesweite Lizenz eingebracht werden, „deren Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat“. Das käme im Falle des Sendegebiets Oberösterreich Mitte – eben wegen der Neuvergabe, die den Zähler wieder auf Null gesetzt hat – erst frühestens am 27.1. 2020 in Betracht. Auch im Falle des Sendegebiets von Radio West und beim Nordtiroler Sendegebiet greift diese Regelung aus KommAustria-Sicht, hier rechnet sie im Bescheid vor, dass diese erst am 3.4. 2020 in eine bundesweite Lizenz eingebracht werden könnten. In den Sendegebieten Oberösterreich Mitte und Köflach sind auch noch offene Beschwerden gegen die Zulassungsentscheidungen – also die erneute Vergabe an die bisherigen Lizenzinhaber –  anhängig. In Oberösterreich hat Superfly und in Köflach die Weststeirische Kabel-TV GmbH Beschwerde eingereicht. Ergo, diesmal fallen Oberösterreich Mitte, Köflach und Nördliches Tirol 2 heraus, wieder weniger als 60 Prozent Reichweite.

Wie der veröffentlichte Bescheid in seiner Begründung verdeutlicht, legt die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH die zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen – gestützt auf eingeholte Gutachten – anders aus. Der ergangene Bescheid der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig. Der abgelehnte Bewerber kann binnen vier Wochen nach Zugang Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

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