Verwaltungsgericht erklärt sich für Klage gegen Eumann-Wahl zuständig

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wird sich mit der Neubesetzung des Direktorenpostens bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) befassen und das Verfahren nicht an ein Arbeitsgericht oder Landgericht verweisen. Dies geht aus einem Beschluss der 5. Kammer von gestern hervor.

Nach Auffassung des Gerichts stehe die Direktorin oder der Direktor der LMK nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Deshalb stehe dem Mitbewerber der Verwaltungsrechtsweg offen, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Der Antragsteller beanstande, dass das Auswahlverfahren nicht fehlerfrei abgelaufen sei. Insbesondere sei die Direktorenstelle nicht ausgeschrieben worden. Er sei dadurch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Chancengleichheit verletzt worden. Das Gericht erklärt weiter, dass die LMK öffentlich verlauten lassen habe, „dass sie der Bitte des Gerichts, die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten vorerst nicht zu übertragen, entsprechen werde“. Der Medienanwalt Markus Kompa aus Köln hatte die Klage eingereicht, da seine Bewerbung als zu spät abgelehnt worden war. Auch beim Arbeitsgericht Ludwigshafen liegt die Klage einer weiteren Person vor.

Der Ablauf hatte sich wie folgt zugetragen: Die Versammlung der LMK beschloss in ihrer Sitzung am 4. September 2017, eine Findungskommission zu bilden, die Vorschläge für die Nachfolge der scheidenden LMK-Direktorin einbringen sollte. Der frühere NRW-Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann wurde von der Findungskommission als einziger Kandidat für den ab April 2018 zu besetzenden Direktorenposten vorgeschlagen. Am 4. Dezember 2017  wählte ihn die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz dann in geheimer aber öffentlicher Wahl mit knapper Mehrheit zum Direktor.

Die entsprechenden nötigen Erfahrungen für sein neues Amt bringt dieser sicherlich aus seinem bisherigen Job mit. Eumann, ein SPD-Mann, wird in einem SPD-regierten Bundesland Chef der Medienanstalt, das muss man nicht gut finden, ist aber durchaus gelebte Praxis. Die Versammlungen und Rundfunkräte sind zwar unabhängig und werden mit Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen wie Kirchen, Arbeitgeberverbänden, Handwerkskammern oder Gewerkschaften bestückt. Oft bilden sich trotzdem zwei Lager entlang der Parteigrenzen, jahrelang bestens beim ZDF zu beobachten. Und auch die jeweilige Landesregierung kann im Vorfeld an Stellschrauben drehen, um die Mehrheitsverhältnisse etwas in ihre Richtung zu lenken. Bei einer Neufassung des Mediengesetzes wird dann die ein oder andere der gerade regierenden Partei nahestehende Organisation zusätzlich in die Versammlung geschickt. Warum die Personalie Eumann, die eigentlich nicht besonders heraussticht, gerade ein solches Maß an Aufmerksamkeit bekommt, hat mit dessen Vorgeschichte und einigen besonderen Vorgängen zu tun. Es geht im Kern um doppelte Standards für sich und andere.

Eumann war in NRW darin involviert, dass unter Rot-Grün das Mediengesetz geändert wurde. Danach konnte nur noch ein Volljurist Direktor der dortigen Medienanstalt LfM werden. Und damit war der bisherige LfM-Chef und promovierte Historiker Jürgen Brautmeier, der gerne eine weitere Amtszeit angetreten hätte, aus dem Rennen. Viele Beobachter und Kritiker mutmaßten damals, dass genau dieses das Ziel der Gesetzesänderung war und sprachen von einer speziellen „Lex Brautmeier“. Warum ist das interessant? Marc Jan Eumann ist ebenfalls kein Jurist mit Befähigung zum Richteramt. Praktisch für ihn, dass die Volljuristen-Regelung, die er in NRW mitinstallieren half, nicht in Rheinland-Pfalz gilt. Dazu kommt die zeitliche Nähe zwischen den beiden Jobs. Möglich wird das, da es in Rheinland-Pfalz keine Karenzzeitenregelung gibt, die klarstellt, wieviel Monate oder Jahre zwischen einem politischen Amt und einem neuen Job in einen ähnlichen Betätigungsfeld verstreichen müssen. Für Mitglieder der Bundesregierung gelten zum Beispiel eineinhalb Jahre Abklingzeit, in der die Bundesregierung neue Betätigungen genehmigen muss. Auch das angesprochene NRW-Mediengesetz, an dem Eumann mitgewirkt hat, hat diese Zeitspanne aufgenommen. Wobei das ein kompliziertes Feld ist, wie regelt man einen Wechsel zwischen Bundesländern und wie geht man mit solchen Wechseln in ein anderes (halb-)öffentliches Amt um? Marc Jan Eumann hat sich zu dieser Frage in einem Interview mit dem Deutschlandfunk geäußert.

In einem Versuch die Transparenz nachzuholen, die das Verfahren vermissen ließ, nennt die LMK nun in einer Presseaussendung doch die Namen der Mitglieder der sechsköpfigen Findungskommission unter dem Versammlungsvorsitzenden Pfarrer Albrecht Bähr, die  aus den Reihen der 43-köpfigen Versammlung bzw. deren neunköpfigen Hauptausschusses gebildet wurde. Drei der sechs Mitglieder der Findungskommission waren Landtagsabgeordnete (CDU, SPD, Grüne), von denen sich eine krankheitsbedingt am Ende nicht als „Finder“ betätigte. Politik- und Staatsferne sieht auch ein bisschen anders aus. Dass diese Kommission einzig den SPD-Mann aus Düsseldorf als Kandidaten auftat und die Stelle nicht etwa öffentlich ausgeschrieben wurde, stößt vielen Beobachtern und der Landtagsopposition in Mainz sauer auf. Eine öffentliche Ausschreibung hätte – ganz egal, wie das Gericht befinden wird und ob sie nach jetziger Rechtslage in Rheinland-Pfalz nötig war oder nicht – allen geholfen und den Medienanstalten eine erneute Diskussion um potentielle politische Einflussnahmen und Hintergrundabsprachen erspart. Daran sollten in Zeiten zunehmenden Politikverdrusses auch die Parteien ein nachhaltiges Interesse haben. Nun wird sich das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bis zum 31. März 2018 ein Urteil bilden.

Escape drücken, zum schließen