Versammlung der LPR Hessen genehmigt vier Veranstaltungsradios

  • Montag, 14. Juli 2014
  • Pressemitteilung der LPR Hessen

Anlässlich des „Gladenbacher Kirschenmarktes 2014“ veranstaltete „Radio Merkur“ in der Zeit vom 3. bis 7. Juli 2014 ein Veranstaltungsradio. Im Rahmen des Programms wurden veranstaltungsspezifische Informationen, Nachrichten sowie Wetterprognosen und Verkehrshinweise präsentiert. Auch ein Schülerradio für junge Leute war Bestandteil des Radioprogramms.

Auch der „Bad Arolser Kram- und Viehmarkt 2014“ wird von einem Veranstaltungsradio der „media 43“ vom 6. bis 11. August 2014 begleitet. Zum Radioprogramm gehören die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse auf dem Festplatz sowie Hintergrundinformationen rund um den „Kram- und Viehmarkt“. Für die Verbreitung des Programms steht voraussichtlich die UKW-Frequenz 95,8 MHz zur Verfügung.

Die Versammlung der LPR Hessen genehmigte weiterhin einen Veranstaltungsfunk anlässlich des „68. Groß-Umstädter Winzerfestes“ in der Zeit vom 17. bis 22. September. „Radio Wein-Welle“ wird Veranstaltungshinweise liefern und Hauptakteure des Winzerfestes zum Gespräch einladen. Durch das Hörertelefon können die Besucher ihre Festerlebnisse mitteilen. Außerdem können Menschen aus der Region ihre kulturellen oder sozialen Projekte vorstellen. Für die Verbreitung des Programms steht voraussichtlich die UKW-Frequenz 88,9 MHz zur Verfügung.

Ebenfalls im September wird die „Interkulturelle Woche des Wetteraukreises“ durch den „Welle West Wetterau e.V.“ in der Zeit vom 19. bis 28. September begleitet. Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung werden Veranstaltungshinweise sein, der Bürger hat die Möglichkeit, sich am Radioprogramm zu beteiligen und der Sender will christliche Themen ins Gespräch bringen. Für die Verbreitung des Programms steht voraussichtlich die UKW-Frequenz 87,8 MHz zur Verfügung.

Die Versammlung der LPR Hessen konnte die Zulassungen im vereinfachten Verfahren erteilen. Die Zulassungen sind regional und zeitlich begrenzt. Sie beschränken sich auf Ort und Dauer der Veranstaltung. Werbung und Sponsoring sind im Rahmen des Veranstaltungsrundfunks zulässig.

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