Verfahren gegen die Deutsche Funkturm nach Anpassungen der Preisgestaltung eingestellt

  • Mittwoch, 21. Dezember 2016
  • Pressemitteilung des Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt hat das im Januar 2015 eingeleitete Kartellverwaltungsverfahren gegen die Deutsche Funkturm GmbH, Münster eingestellt. Mit dem Verfahren ist die Behörde dem Verdacht eines missbräuchlichen Verhaltens der Deutschen Funkturm bei der Vermietung von hochgelegenen Montageflächen für UKW-Antennen an Antennenträgern (etwa Fernmeldetürme und Sendemaste) nachgegangen.

Anderas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: »Nach unserer vorläufigen Einschätzung verfügt die Deutschen Funkturm auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung. Die beabsichtigte Preisgestaltung bei der Vermietung von Flächen für UKW-Antennen hätte zu einer Benachteiligung gerade von kleineren Sendenetzbetreibern führen können. Da die Deutsche Funkturm aufgrund unserer Hinweise eine Anpassung der Preisgestaltung vorgenommen hat, konnten wir das Verfahren einstellen.«
Bei der Übertragung des UKW-Hörfunks werden typischerweise Sendenetzbetreiber von Radioveranstaltern mit der Ausstrahlung des Radioprogramms beauftragt. Als Teil der Übertragungsleistung mieten die Sendenetzbetreiber Flächen auf Antennenträgern an, um dort UKW-Rundfunkantennen anzubringen. Alternativ werden hierfür Vorleistungen von anderen Sendenetzbetreibern genutzt. Begrenzt vorhandene Sendestandorte in einer Höhe von über 100m sind von wesentlicher Bedeutung für die Reichweite eines Senders.

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und Maßnahmen der Marktregulierung der Bundesnetzagentur haben seit Beginn diesen Jahres Wettbewerbsmöglichkeiten unter den Sendenetzbetreibern eröffnet. Der vorgelagerte Bereich der Vermietung von Flächen für UKW-Antennen unterliegt nicht der Regulierung nach dem TKG. Das Verfahren des Bundeskartellamtes diente dem Zweck, den entstehenden Wettbewerb auf dem jungen Markt abzusichern.

Zum Download des Fallberichts:
B7-27-15

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