Urteil zum Rundfunkbeitrag: Bundesverfassungsgericht betont Verantwortung der Länder

  • Donnerstag, 5. August 2021
  • Pressemitteilung des Deutschlandradio

Mit einem deutlichen Votum für die Rundfunkfreiheit und Staatsferne der Medien hat das Bundesverfassungsgericht heute den Beschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Rundfunkbeitrag stattgegeben. In der Urteilsbegründung wird an die föderale Verantwortungsgemeinschaft für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen wachsende Bedeutung in einer informationsgetriebenen, aber auch durch Fake News herausgeforderten Gesellschaft erinnert. Der angepasste Rundfunkbeitrag gilt mit vorläufiger Wirkung vom 20. Juli 2021.

Deutschlandradio-Intendant Stefan Raue: „Das Urteil ist eine weitere bedeutende Entscheidung für die Rundfunkfreiheit in unserem Land. Das Bundesverfassungsgericht hat in beeindruckender Deutlichkeit den Wert eines staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont. Medienpolitische Erwägungen und Finanzierungsfragen dürfen nicht verknüpft werden, die Auftragsdiskussion der Länder und Sender ist davon unabhängig zu führen. Dass die Richterinnen und Richter erneut die wachsende Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Sender für authentische und sorgfältig recherchierte Informationen hervorheben, ist Bestätigung und Anspruch zugleich.

Für Deutschlandradio und unsere auch in der Pandemie so engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutet der Urteilsspruch endlich Planungssicherheit. Aus dem Rundfunkbeitrag erhält Deutschlandradio bisher 50 Cent, zunächst werden es vier Cent mehr sein. Mit Blick auf die allgemeine Kostenentwicklung werden wir damit auch künftig weiter einen strikten Kurs von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfolgen, um mit unserem Angebot trotzdem bestmöglich nicht nur im Radio, sondern auch in der digitalen Welt sichtbar zu sein.“

Zukunftsweisend sei das Urteil mit Blick auf das künftige Beitragsverfahren, so Raue: „Erstmals wird in dieser Deutlichkeit die föderale Verantwortungsgemeinschaft angesprochen, in der jedes Land ‚Mitverantwortungsträger‘ ist. Ein Alleingang wie in Sachsen-Anhalt ist nicht zulässig. Wenn ein Land von der Bedarfsfeststellung der KEF abweichen will, muss es das Einvernehmen mit allen anderen Ländern suchen und nachvollziehbare Gründe dafür vorlegen. Beides ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht geschehen.“

Zum Hintergrund: Im Dezember 2020 hatten ARD, ZDF und Deutschlandradio in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden eingereicht, nachdem in Sachsen-Anhalt der Erste Medienänderungsstaatsvertrag und damit die Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent nicht zur Beschlussfassung des Landtags gestellt wurde. Damit war die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab Januar 2021 nicht mehr gesichert. Mit der erstmaligen Erhöhung des Beitrags seit 2009 waren zuvor alle anderen Bundesländer den Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) gefolgt.

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