UKW-Frequenzvergabe in NRW: LfM prüft weiteres Vorgehen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 3. November 2015 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Zuweisung von elf UKW-Frequenzen durch die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) an den Veranstalter „Metropol FM“ rechtswidrig war. Die Medienkommission der LfM hatte am 23. Januar die Zuweisung an Metropol FM in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen. Damit verstieß sie nach Ansicht des Gerichtes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den die Medienkommission auch bei diesem Zuweisungsverfahren anzuwenden hatte. Danach darf die Öffentlichkeit nur in besonders und explizit zu begründenden Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, und auch nur, wenn die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen etc. unvermeidlich ist. Die LfM war davon ausgegangen, dass ein derartiger Ausnahmefall gegeben war und die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden musste. Der unterlegene Bewerber „deinFM“ hatte gegen die Entscheidung der LfM geklagt.

Die Geschäftsführer der deinfm GmbH & Co. KG Jan-Uwe Brinkmann und Sven Thölen sehen sich mit der Gerichtsentscheidung bestätigt, wie sie gegenüber der radioWOCHE sagten: „Wir fühlen uns mit der Entscheidung des Gerichts in unserer Rechtsauffassung nachhaltig bestätigt, dass die Frequenzvergabe-Entscheidung der LfM die Rechte der deinfm GmbH & Co. KG verletzt hat. Nun ist abzuwarten, wie die LfM mit der Entscheidung des Gerichts umgeht“.

Foto: radio NRW
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Bei der LfM heißt es auf Nachfrage: „Die LfM wird den Beschluss des Gerichts nun genau prüfen und dann entscheiden, ob sie Beschwerde dagegen einlegt. Ob die Auswahlentscheidung Bestand hat oder ggf. das Verfahren oder Teile davon wiederholt werden müssen, bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten“.

Wann eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren fällt, steht nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch noch nicht fest.

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