Medienbehörde KommAustria weist Antrag ab: ORF Online-Angebot „Ö3-Live/Visual“ von Gesetz nicht gedeckt

  • Donnerstag, 19. Februar 2015
  • Pressemitteilungen der KommAustria und des ORF

Der Österreichische Rundfunk (ORF) darf sein Radioprogramm „Ö3“ nicht mit zusätzlichen Videoinhalten versehen und online über oe3.orf.at verbreiten. Das Online-Angebot „Ö3-Live/Visual“ sollte nach Vorstellung des ORF ein „bebildertes Radio“ darstellen, in dem das Hörfunkprogramm „Ö3“
um Musikvideos und Livebilder aus dem Sendestudio ergänzt wird. Die Medienbehörde stuft dieses geplante Angebot „Ö3-Live/Visual“ allerdings als Fernsehprogramm ein, auch wenn „Ö3-Live/Visual“ aus technischer Sicht nur online verbreitet werden würde. Eine derartige Erweiterung des ORF-Angebots ist vor dem Hintergrund des ORF-Gesetzes jedoch nicht möglich.

Der Antrag des ORF auf Genehmigung der Erweiterung seines Online-Angebots war daher von der Medienbehörde abzuweisen.

Bestehender Versorgungsauftrag lässt derzeit kein weiteres Fernsehprogramm zu
In ihrem Bescheid führt die Medienbehörde aus, dass alle audiovisuellen Angebote, die auf Grundlage eines Sendeplans für den zeitgleichen Empfang von Sendungen bereitgestellt werden, als Fernsehprogramm gelten. Der Versorgungsauftrag des ORF sei in dieser Hinsicht jedoch eindeutig geregelt. Da die Anzahl der Fernsehprogramme, egal ob sie terrestrisch, über Satellit oder online verbreitet werden, bundesweit auf die bestehenden Programme „ORFeins“ und „ORF 2“ sowie die beiden Spartenprogramme beschränkt sei, komme die Einführung eines weiteren öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms („Ö3-Live/Visual“) nicht in Betracht. Erweiterung von ORF-Angeboten erfordert eigenes Genehmigungsverfahren Die grundlegende Änderung eines ORF-Angebots ist an eine sogenannte Auftragsvorprüfung durch die Medienbehörde KommAustria gebunden und muss von dieser vorab genehmigt werden. Im Wesentlichen ist darin festzustellen, ob ein neues oder geändertes Angebot des ORF dazu geeignet ist, dessen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen. Dabei darf die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Mitbewerber oder die Angebotsvielfalt für die Nutzer nicht beeinträchtigt werden. In diesen Verfahren haben die Bundeswettbewerbsbehörde und der von der Bundesregierung eingesetzte Public-Value-Beirat eine Mitwirkungspflicht.

Der Bescheid der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig. Er ist auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH veröffentlicht und kann unter dem nachfolgenden Link direkt aufgerufen werden: https://www.rtr.at/de/m/KOA1126615001

Pressemitteilung des ORF
Wrabetz: „ORF wird gegen Entscheidung Beschwerde einlegen!“
Nach dem erfolgreichen Einstieg in die Welt der neuen Verbreitungswege mit vom Publikum sehr gut angenommenen Angeboten wie der TVthek oder den ORF-Apps hat der ORF 2014 mit Ö3-Visual Radio ein weiteres Innovationsprojekt der für die Genehmigung solcher Zusatzangebote zuständigen Regulierungsbehörde KommAustria vorgelegt. Das entsprechende Verfahren zur Auftragsvorprüfung wurde im Mai 2014 gestartet. Via Ö3-Visual Radio sollten künftig parallel zum laufenden Ö3-Programm nicht nur Bilder aus dem Ö3-Studio, sondern auch die Musikvideos zu den jeweils gerade laufenden Hits zu sehen sein und das bestehende Ö3-Live-Angebot in diesem Sinn weiterentwickelt werden. Die KommAustria hat diesen Antrag nun abgelehnt.

ORF-Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz: „Wir bedauern diese Entscheidung der KommAustria und halten sie für falsch, da sie auch den Intentionen des Gesetzgebers und der bisherigen Spruchpraxis widerspricht! Der ORF braucht die Möglichkeit, die neuen Medienplattformen für seine Programme im Sinne seines Publikums mit Projekten wie z. B. Ö3-Visual-Radio nutzen zu können und darf nicht von den Entwicklungsmöglichkeiten abgeschnitten werden! Deshalb werden wir uns mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden!“

Escape drücken, zum schließen