Eilanträge gegen Eumann-Wahl abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 28. Februar zwei Eilanträge gegen die Wahl des SPD-Politikers Marc Jan Eumann zum Direktor der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt LMK abgewiesen.

Das Gericht erklärte, dass die Entscheidung über die Vergabe der Direktorenstelle nach dem Landesmediengesetz in der alleinigen Verantwortung der Versammlung der LMK, dem aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten unabhängigen Organ der selbstverwalteten Landesmedienanstalt, liege. Dieses Gremium habe eine „weitgehende Freiheit zur Selbstorganisation bei der Wahl des Direktors oder der Direktorin“.

Das Gesetz wolle so die gebotene Pluralität und Staatsferne der Medienaufsicht gewährleisten. Eine gerichtliche Überprüfung der Besetzungsentscheidung sei deshalb nur eingeschränkt möglich. Es gebe „keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Versammlung gegen verfahrensrechtliche Anforderungen für die Wahl“, erklärt das Gericht. Die Versammlung sei nicht zu einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle verpflichtet gewesen. In der Zurückweisung der Bewerbungen der beiden Kläger „sei kein willkürlicher Akt zu erkennen, da bei einer Zulassung die Wahl sich zumindest bis zur nächsten Sitzung der Versammlung verzögert hätte“. Gegen die Beschlüsse können die unterlegenen Kläger innerhalb von zwei Wochen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde einlegen.

Die Wahl Eumanns war umstritten. Eumann war in seiner Zeit als NRW-Medienstaatssekretär darin involviert, dass unter Rot-Grün das dortige Mediengesetz geändert wurde. Danach konnte nur noch ein Volljurist Direktor der NRW-Medienanstalt LfM werden. Und damit war der bisherige LfM-Chef und promovierte Historiker Jürgen Brautmeier, der gerne eine weitere Amtszeit angetreten hätte, aus dem Rennen. So mancher Beobachter mutmaßte damals, dass genau dieses das Ziel der Gesetzesänderung gewesen sei und sprachen von einer speziellen “Lex Brautmeier”. Marc Jan Eumann ist ebenfalls kein Jurist mit Befähigung zum Richteramt. Die Volljuristen-Regelung, die er in NRW mitinstallieren half, gibt es in Rheinland-Pfalz allerdings nicht. Dazu stießen sich Kritiker an der zeitlichen Nähe zwischen den beiden Jobs. In Rheinland-Pfalz fehlt eine entsprechende Karenzzeitenregelung.

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