„Frankfurter Erklärung“: Radioverbände und Netzbetreiber wollen diskriminierungsfreien Zugang zur UKW-Infrastruktur sicherstellen

Die Ankündigung der Media Broadcast GmbH, sich von der UKW-Infrastruktur zu trennen, hat einiges im Sendernetz-Markt in Bewegung gebracht. Daraus ergeben sich zahlreiche offene Fragen. Besonders wichtig für die Radioverbände und die Senderbetreiber ist, wie der diskriminierungsfreie Zugang zur UKW-Infrastruktur auch zukünftig gewährleistet sein kann. Gegenwärtig gilt die Anordnung der Bundesnetzagentur, dass die Media Broadcast anderen Senderbetreibern Zugang zu ihren Antennen zu regulierten Entgelten gewähren muss.

Im Rahmen eines Workshops der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) haben sich die Verbände APR und VPRT und die vier Netzbetreiber audio media service Produktionsgesellschaft (Bielefeld), DIVICON MEDIA HOLDING GmbH (Leipzig), SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH (Stuttgart) und UPLINK Network GmbH (Düsseldorf) auf folgende „Frankfurter Erklärung“ geeinigt:

„Die bisherige UKW-Senderbetreiberin beabsichtigt, ihre UKW-Infrastruktur zu veräußern. Senderbetreiber wie die Unterzeichner und Programmveranstalter, wie sie von den unterzeichnenden Verbänden vertreten werden, sind am Erwerb der Infrastruktur interessiert. Sie stehen als Bieter in Konkurrenz zueinander, die von dieser Erklärung nicht tangiert wird. Da meist mehrere Programme über eine Infrastruktur abgestrahlt werden, stellt sich die Frage des Zugangs für diejenigen Betreiber, die nicht Eigentümer der Infrastruktur werden.

Die Unterzeichner erklären vorbehaltlich einer Konsultation und Abstimmung mit der zuständigen Kartellbehörde, jedem Betreiber, der ein Hörfunkprogramm abstrahlt, diskriminierungsfreien Zugang zur eigenen UKW-Infrastruktur (Antenne, Zuleitung und gegebenenfalls Weiche) einzuräumen. Sie laden weitere Partner ein, sich an der wechselseitigen Zugangsgewährung für die Abstrahlung von Hörfunkprogrammen zu beteiligen.

Die Unterzeichner werden nach Konsultation und Abstimmung mit der Kartellbehörde verbindliche Absprachen treffen, die auch eine Grundlage und ein Prozedere für die Bewertung der Vergütung für die Mitbenutzung enthalten.“

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